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Inhaltsverzeichnis

  • Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnenArtikel 1 - Artikel 5 I. - Die staatlichen Grundlagen
    • Ebene öffnenArtikel 6 - Artikel 32 II. - Die Bürgerschaft
    • Ebene schließenArtikel 33 - Artikel 47 III. - Der Senat
      • Artikel 33
      • Artikel 34
      • Artikel 35
      • Artikel 36
      • Artikel 37
      • Artikel 38
      • Artikel 39
      • Artikel 40
      • Artikel 41
      • Artikel 42
      • Artikel 43
      • Artikel 44
      • Artikel 45
      • Artikel 46
      • Artikel 47
    • Ebene öffnenArtikel 48 - Artikel 54 IV. - Die Gesetzgebung
    • Ebene öffnenArtikel 55 - Artikel 61 V. - Die Verwaltung
    • Ebene öffnenArtikel 62 - Artikel 65 VI. - Die Rechtsprechung
    • Ebene öffnenArtikel 66 - Artikel 72a VII. - Haushalts- und Finanzwesen
    • Ebene öffnenArtikel 73 - Artikel 77 VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe

Artikel 34

(1) Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) 1Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren. 2Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beantragt die gemeinsame Bestätigung durch die Bürgerschaft; bei der späteren Berufung von Senatorinnen und Senatoren kann sie oder er auch deren gesonderte Bestätigung beantragen.

(3) 1Mitglied des Senats kann werden, wer zur Bürgerschaft wählbar ist. 2Mitglied kann auch werden, wer bei Antritt seines Amtes keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg inne hat; es muss sie in angemessener Zeit dort nehmen.

  • Impressum