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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 ERSTER TEIL - Verordnungen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene öffnen§ 3 - § 16b ZWEITER TEIL - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene schließen§ 17 - § 27und 28 DRITTER TEIL - Unmittelbarer Zwang
      • § 17 - Anwendungsbereich
      • § 18 - Formen des unmittelbaren Zwangs
      • § 18 a - Ärztliche Zwangsmaßnahmen
      • § 19 - Befugnis zum Gebrauch von Waffen
      • § 20 - Handeln auf Anordnung
      • § 21 - Hilfeleistung für Verletzte
      • § 22 - Androhung unmittelbaren Zwanges
      • § 23 - Fesselung von Personen
      • § 24 - Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
      • § 25 - Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen
      • § 26 - Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
      • § 27 und 28
    • Ebene öffnen§ 29 - § 30b VIERTER TEIL - Besondere Vollzugskräfte
    • Ebene öffnen§ 31 - § 31 FÜNFTER TEIL - Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    • Ebene öffnen§ 32 - § 36 SECHSTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
    • Ebene öffnenAnlage Artikel 1 - Artikel 6
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Gesamtausgabe

§ 20
Handeln auf Anordnung

(1) 1 Die in § 19 genannten Bediensteten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von ihren Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet oder befohlen wird. 2 Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) 1 Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. 2 Befolgt der Bedienstete die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) § 36 Absätze 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie § 107 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

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