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(1) Zuständig für die Durchführung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 551), zuletzt geändert am 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78, 85), sowie des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
(2) Sie ist im Rahmen des Absatzes 1 insbesondere Genehmigungsbehörde, Luftfahrtbehörde, Planfeststellungsbehörde, Zulassungsbehörde, Erlaubnisbehörde, Luftsicherheitsbehörde und Luftaufsichtsstelle.
(3) Sie ist von der Landesregierung bestimmte Behörde im Sinne von § 10 LuftVG.