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Inhaltsverzeichnis

  • Anordnung zur Durchführung des Denkmalschutzgesetzes vom 8. April 2014
    • I
    • II
    • III
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Gesamtausgabe

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Kultur und Medien.

(2) Zuständige Behörde nach §§ 9 und 11 für das bezirksbezogene Denkmalschutzensemble Frank'sche Siedlung ist

das Bezirksamt Hamburg-Nord.

(3) Zuständige Stelle für die Ausübung der Bodendenkmalpflege ist

die Stiftung „Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg“.

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