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Konkludente Zulassung zur Abschlussprüfung der Ausbildung als Industriekaufmann – Mindestnotenschnitt für vorzeitige Zulassung

1. Die Übersendung von Anmeldeunterlagen für die Abschlussprüfung stellt nach objektivem Empfängerhorizont (hier) keine konkludente vorzeitige Zulassung nach §§ 45 Abs. 1, 46 BBiG dar. 2. § 45 Abs. 1 BBiG ist als Koppelungsvorschrift anzusehen, bei der das Tatbestandsmerkmal „wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen“ gerichtlich nicht voll überprüfbar ist. Insbesondere kann im Wege der einheitlichen Ermessensausübung für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung verlangt werden, dass die Auszubildenden im letzten Berufsschulzeugnis in den prüfungsrelevanten Fächern einen Notendurchschnitt von 2,49 haben.

VG Hamburg 2. Kammer, Beschluss vom 12.11.2019, 2 E 5101/19

§ 45 Abs 1 BBiG 2005, § 35 S 1 VwVfG, § 80 Abs 5 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung seiner Ausbildung als Industriekaufmann.

2

Der 1999 geborene Antragsteller nahm zum 1. August 2017 eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei der … GmbH auf. Reguläres Ende dieser Ausbildung ist der 31. Juli 2020.

3

Am 11. Juni 2019 beantragte der Antragsteller die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung im Winter 2019 und erklärte u.a., sowohl in der Berufsschule als auch im Ausbildungsbetrieb überdurchschnittliche Leistungen erzielt zu haben.

4

Ausweislich der Internetseite der Antragsgegnerin (https://www.hk24.de/produktmarken/ ausbildung-weiterbildung/ausbildung/ausbildungspruefungen/ pruefungen/allg_kaufm_be-rufe/termine-industrikaufmann-industriekauffrau /1164424) werden für die Abschlussprüfung 2019 ca. 4 Wochen vor dem Anmeldeschluss die Anmeldeunterlagen an die Betriebe versandt. Anmeldeschluss auch für das Einreichen des Zulassungsantrags mit Berichtsheft ist für die Winterkampagne 2019 der 27. Juni 2019. Der Versand der Zulassungsbestätigungen an Betrieb und Auszubildende erfolgt ausweislich der Internetseite ab dem Anmeldeschluss. Die Fachaufgabe ist bis zum 5. September 2019 einzureichen, ab dem 17. Oktober 2019 wird die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Annahme der Fachaufgabe versandt. Bis zum 28. November 2019 soll der Report (vierfach) mit Erklärung zur Fachaufgabe abgegeben werden. Der Versand der Prüfungseinladungen an die Auszubildenden erfolgt in der Regel 4 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Die schriftliche Prüfung findet in der Winterkampagne am 26. und am 27. November 2019 statt.

5

Die Berufsschule nahm am 14. Juni 2019 Stellung zum Antrag des Antragstellers auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung und teilte mit, dass seine Durchschnittsnote bezogen auf das letzte Zeugnis und alle prüfungsrelevanten Fächer nicht besser sei als 2,49. Sein Ausbildungsbetrieb erklärte demgegenüber, er halte die vorzeitige Zulassung zur Prüfung aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen für gerechtfertigt.

6

Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 erhielt der Antragsteller die Mitteilung der Antragsgegnerin, dass sein Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung im Winter 2019 eingegangen sei und dass er dem Prüfungsausschuss vorgelegt werde. Sobald die Entscheidung des Prüfungsausschusses vorliege, würden er und der Ausbildungsbetrieb darüber informiert werden.

7

Am 5. August 2019 gingen von der Antragsgegnerin versandte Anmeldeunterlagen, datiert auf den 26. Juli 2019, beim Ausbildungsbetrieb des Antragstellers ein. In der fettgedruckten Betreffzeile hieß es „Anmeldung zur Abschlussprüfung Winter 2019“. In der Adresszeile wurde links der Ausbildungsbetrieb benannt und rechts der Antragsteller nebst Anschrift. In den Anmeldeunterlagen sollte der Ausbildungsbetrieb bestätigen, dass der Prüfungsbewerber die Ausbildungszeit tatsächlich zurückgelegt hat und dass der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt worden ist. Außerdem waren Angaben zu machen, ob Besonderheiten bei der Prüfungsdurchführung für einen Nachteilsausgleich beim Antragsteller zu beachten sind. Die Anmeldeunterlagen enthielten zwei Anlagen mit Hinweisen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Antragsteller und die verantwortliche Mitarbeiterin des Ausbildungsbetriebes unterschrieben die Anmeldeunterlagen am 13. August 2019 und reichten zugleich den Ausbildungsnachweis ein. Am 20. August 2019 übersandten sie der Antragsgegnerin das vorgeschlagene Thema für die Fachaufgabe, nämlich: „Einkaufsprozess für die Instandhaltung am ….“.

8

Am 9. September 2019 entschied der Prüfungsausschuss über den Antrag des Antragstellers auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung und lehnte diesen aufgrund der Beurteilung der Leistungen des Antragstellers ab.

9

Mit Bescheid vom 12. September 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung abgelehnt worden sei. Die Leistungen in der Berufsschule rechtfertigten die vorzeitige Zulassung nicht, da der Antragsteller nicht wenigstens im Durchschnitt die Note 2,49 erreicht habe.

10

Mit Widerspruch vom 4. Oktober 2019 machte der Antragsteller geltend, er sei bereits durch die vorbehaltlose Aufforderung, sich zur Prüfung anzumelden, im Wege der Zwischenentscheidung zur vorzeitigen Prüfung zugelassen worden. Dies habe auch sein Ausbildungsbetrieb so verstanden und habe ihn unter Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zu einem Vorbereitungskurs angemeldet. Es sei rechtswidrig, diese Zwischenentscheidung zu widerrufen. Die Aufforderung zur Anmeldung enthalte auch keinen Widerrufsvorbehalt. Im Übrigen finde sich in den Sachakten der Antragsgegnerin kein ordnungsgemäßes Protokoll über die Sitzung des Prüfungsausschusses vom 9. September 2019, das von allen 3 Ausschussmitgliedern unterzeichnet worden sei. Die ablehnende Entscheidung über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung sei auch rechtswidrig. Dem Gesetzeswortlaut lasse sich weder die Anforderung entnehmen, dass die Leistungen überdurchschnittlich sein müssten, noch, dass nur bestimmte Fächer hierfür relevant seien. Er beantragte, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zur vorzeitigen Prüfung zugelassen zu werden.

11

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 wies die Antragsgegnerin in einem Anhörungsschreiben im Widerspruchsverfahren darauf hin, dass es sich um ein Büroversehen gehandelt habe, die Anmeldeunterlagen an den Ausbildungsbetrieb des Antragstellers zu senden, obwohl der Prüfungsausschuss noch keine Entscheidung getroffen habe.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2019 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Sie führte zum einen aus, dass in der Übersendung eines Anmeldeformulars an den Arbeitgeber keine abschließende Regelung über die beantragte Zulassung zur Abschlussprüfung liege. Dem zugesandten Formular ließen sich schon kein Betreff, keine Entscheidungsformel und auch keine Rechtsmittelbelehrung entnehmen. Es handele sich lediglich um eine Anfrage hinsichtlich notwendiger Informationen und Unterlagen für eine mögliche Prüfungszulassung. Verschiedene Hinweise in den Anmeldeformularen deuteten zudem darauf hin, dass eine Zulassung getrennt von der Anmeldung zur Prüfung erfolge. Erst nach der Sichtung und Prüfung der ausgefüllten Anmeldeunterlagen werde eine abschließende Zulassungsentscheidung getroffen. Einen Anspruch auf vorzeitige Zulassung habe der Antragsteller nicht, da sein letztes Berufsschulzeugnis in den prüfungsrelevanten Fächern keinen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthalte. Die Prüfungsrelevanz der Fächer richte sich nach den jeweiligen Prüfungsbereichen gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002. Diese nachvollziehbaren und objektiven Kriterien seien auch nicht zu beanstanden. Sie entsprächen der gängigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin und beruhten auf der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 27. Juni 2008.

13

Am 1. November 2019 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er wiederholt und vertieft seine Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren und führt weiter aus, eine formelhafte Ausübung des Ermessens über die Zulassung sei rechtsfehlerhaft. Es sei konkret festzustellen, ob die Leistungen eines Bewerbers über dem Durchschnitt der Klasse, des Ausbildungsjahrgangs oder des Durchschnitts des letzten Ausbildungsjahres lägen. Es könne auch nicht sein, dass das Fach Fachenglisch nur mindere Bedeutung habe. Gleiches gelte für das Fach „Sprache und Kommunikation“. Es sei überraschend, dass die Antragsgegnerin nur bestimmte Fächer berücksichtige. Durch die Nichtzulassung zur vorzeitigen Prüfung drohe ihm ein erheblicher finanzieller Schaden.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

festzustellen:

16

Durch Bescheid vom 5. August 2019 der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller zur vorzeitigen Ablegung der Prüfung zum Industriekaufmann zugelassen.

17

Der Widerspruch des Antragstellers vom 7.10.2019 gegen den Bescheid vom 12.9.2019 hat aufschiebende Wirkung.

18

Sowie hilfsweise:

19

Der Antragsteller wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Abschlussprüfung zum Industriekaufmann im Winter 2019 zugelassen.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

den Antrag abzulehnen.

22

Sie hält sowohl den Ausgangsbescheid vom 12. September 2019 als auch den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2019 für rechtmäßig. Es existiere kein Bescheid, mit dem der Antragsteller zur vorzeitigen Abschlussprüfung zugelassen worden sei. Das übersandte Formular enthalte keinerlei Entscheidung über die vom Antragsteller mit Datum vom 20. Juni 2019 beantragte Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung. Die vom Antragsteller eingereichte Fachaufgabe sei dem Prüfungsausschuss nicht zur Genehmigung vorgelegt worden, da der Antragsteller nicht zur vorzeitigen Abschlussprüfung zugelassen worden sei. Die Antragsgegnerin hat das übliche Schreiben, mit dem den Prüflingen eine positive Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung mitgeteilt wird, übersandt.

23

Dem Gericht hat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Sachakte der Antragsgegnerin nebst Widerspruchsakte vorgelegen.

II.

24

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (hierzu unter 1.) als auch hinsichtlich des Hilfsantrags (hierzu unter 2.) ohne Erfolg.

25

1. Beide mit dem Hauptantrag gestellten Feststellungsanträge sind unzulässig.

26

a) Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass er durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2019 zur vorzeitigen Ablegung der Prüfung zum Industriekaufmann zugelassen worden sei, legt das Gericht diesen nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO interessengerecht dahingehend aus, dass im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine vorläufige Feststellung begehrt wird.

27

Allerdings ist der Antrag auf vorläufige Feststellung wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Denn in der Hauptsache wäre eine Feststellungsklage gerichtet auf das oben formulierte Ziel nicht statthaft. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der vorliegend entsprechend Anwendung findet, kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Der darin enthaltene Grundsatz der Subsidiarität beinhaltet, dass immer dann, wenn der mit der Feststellungklage verfolgte Zweck mit u.a. einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso oder besser verfolgt werden kann oder hätte verfolgt werden können, die Feststellungsklage unzulässig ist (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 43 Rn. 26). Hierdurch sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen und ein Unterlaufen der hierfür erforderlichen Sonderregelungen (z.B. Vorverfahren; Fristen) ausgeschlossen werden. Ist im Hauptsacheverfahren die Feststellungsklage wegen Subsidiarität unzulässig, gilt dies auch für vorläufige Feststellungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG Bautzen, Beschl. v. 17.9.2019, 2 B 89/19, juris Rn. 6; VG Gera, Beschl. v. 21.3.2019, 6 E 234, juris Rn. 18).

28

Im vorliegenden Fall könnte der Kläger im Hauptsacheverfahren eine Leistungsklage auf Gewährung der Teilnahme an der Prüfung erheben. In diesem Verfahren würde inzident geprüft werden, ob bereits durch die Übersendung der Anmeldebögen eine positive Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Abschlussprüfung getroffen wurde (vgl. insoweit 2 a). Demzufolge wäre eine Feststellungsklage im Hauptsacheverfahren gegenüber der Leistungsklage subsidiär; dasselbe gilt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

29

b) Der weitere mit dem Hauptantrag entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. September 2019 ist ebenfalls unzulässig. Zwar kommt nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gemäß § 80 Abs. 1 VwGO in Betracht, wenn die Antragsgegnerin diese nicht beachtet. Ein solcher Antrag ist jedoch nur statthaft, wenn ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, gegen den der Betroffene mit einem Anfechtungswiderspruch bzw. mit einer Anfechtungsklage vorgegangen ist. Ein Verpflichtungswiderspruch besitzt dagegen keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 12).

30

Statthaft wäre ein Anfechtungswiderspruch danach, wenn der Bescheid vom 12. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2019 einen solchen belastenden Verwaltungsakt enthielte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Bescheid vom 12. September 2019 beinhaltet ausdrücklich nur die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung. Auch eine konkludente Aufhebung einer bereits ausgesprochenen Zulassung ist vorliegend nicht ersichtlich. Ob ein (solcher) Verwaltungsakt getroffen wurde, ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB insbesondere anhand des Wortlauts eines Schreibens und auch anhand aller Begleitumstände zu ermitteln (st. Rspr. BVerwG, zuletzt Urt. v. 6.2.2019, 1 A 3/18, juris Rn. 13 m.w.N.). Maßgeblich ist nicht, was der Empfänger konkret verstanden hat, sondern was er aufgrund des Inhalts eines Schreibens und der Begleitumstände einschließlich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid hätte verstehen müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 54, 55). Es fehlt schon im Ausgangsbescheid an Anzeichen, dass die Antragsgegnerin die Aufhebung einer zuvor erteilten Zulassung für erforderlich hielt und dass sie eine solche aussprechen wollte. Aus den Sachakten der Antragsgegnerin ergibt sich vielmehr, dass der Antragsteller erst mit seiner Reaktion auf den Bescheid vom 12. September 2019 die Frage aufgeworfen hat, ob er nicht bereits zugelassen sei. Diese Rechtsauffassung hat die Antragsgegnerin zu keiner Zeit vertreten. Ausdrücklich klargestellt hat sie dies im Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2019. Auch dieser enthält weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Aufhebung einer vorher erteilten Zulassung. Im Widerspruchsbescheid erläutert die Antragsgegnerin vielmehr ausführlich, weshalb ihrer Auffassung nach durch die Zusendung der Anmeldeunterlagen keine positive Zulassungsentscheidung getroffen wurde. Eine spätere Aufhebungsentscheidung ist somit nach Auffassung der Beklagten denklogisch nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann in keinen der Bescheide eine (konkludente) Aufhebungsentscheidung hineingelesen werden.

31

2. Der nach § 123 VwGO gestellte Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung zur Prüfung ist nach interessengerechter Auslegung gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller vorrangig die Gewährung der Teilhabe an den Prüfungen begehrt, weil seiner Rechtsauffassung nach bereits eine positive Zulassungsentscheidung in Gestalt eines regelnden Verwaltungsakts getroffen wurde (hierzu unter a.). Dieser Antrag ist unbegründet. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller die vorläufige Zulassung zur Prüfung, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass bisher keine positive Zulassungsentscheidung getroffen wurde (hierzu unter b.). Auch dieser Antrag bleibt ohne Erfolg.

32

a) Der zulässige Antrag auf vorläufige Teilhabe an der Abschlussprüfung im Winter 2019 ist unbegründet.

33

Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung).

34

Dahinstehen kann, ob der Antragsteller den Prüfungsdurchgang im Winter 2019 noch vollständig absolvieren kann, da seine Fachaufgabe noch nicht vom Prüfungsausschuss genehmigt worden ist. Insofern könnte bereits der Anordnungsgrund zweifelhaft sein.

35

Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er benötigt für die Teilhabe an der Abschlussprüfung eine Zulassungsentscheidung gemäß § 46 Abs. 1 BBiG. Danach entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist an bestimmte, in den §§ 43 ff. BBiG genannte Voraussetzungen geknüpft. Auch in Fällen, in denen Auszubildende ihre Abschlussprüfung nicht vorzeitig ablegen möchten, ist eine Zulassungsentscheidung normativ vorgesehen. Eine solche Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG dar. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

36

Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde die erforderliche Zulassungsentscheidung noch nicht positiv getroffen, insbesondere nicht durch die Übersendung der Antragsunterlagen an den Ausbildungsbetrieb, die Ende Juli/Anfang August 2019 erfolgt ist.

37

Unter Anwendung des bereits unter 1b genannten Maßstabes, d.h. unter Würdigung des Schriftverkehrs und aller Begleitumstände aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts, liegt in der Übersendung der Anmeldeunterlagen an den Ausbildungsbetrieb kein gegenüber dem Antragsteller begünstigender Verwaltungsakt in Gestalt einer Zulassung zur Abschlussprüfung. Zwar dürfte das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kein zwingendes Indiz gegen den Regelungscharakter eines behördlichen Schreibens sein, insbesondere wenn es um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes geht. Denn bei einer positiven Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung üblicherweise entbehrlich, wie die von der Antragsgegnerin eingereichte „MusterZulassung“ zeigt. Auch der Umstand, dass der Antragsteller bereits auf einem anderen Formular am 11. Juni 2019 seinen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG gestellt hat, führt nicht zu der Bewertung, dass vor der Zulassungsentscheidung keine weiteren Formulare auszufüllen sind bzw. dass in der Übersendung von Anmeldeunterlagen für eine Prüfung bereits eine konkludente Entscheidung über die Zulassung zu dieser Prüfung liegt. Denn § 43 BBiG stellt auch an Prüflinge nach Ablauf der regulären Ausbildungszeit bestimmte Zulassungsanforderungen, die in den übersandten Formularen abgefragt werden. Insbesondere fehlt es in den übersandten Anmeldeunterlagen an einer ausdrücklichen Formulierung, dass über die Zulassung des Antragstellers positiv entschieden wurde. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die fett gedruckte Überschrift des Formulars lediglich „Anmeldung zur Abschlussprüfung Winter 2019“ lautet. In dieser Anmeldung sollten der Prüfungsbewerber und der Ausbildungsbetrieb verschiedene Angaben machen; er beinhaltet also lediglich die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung durch den Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden. Eine behördliche Entscheidung setzt zudem voraus, dass erkennbar ist, wer sie getroffen hat. Eine Unterschrift eines oder einer Bediensteten der Antragsgegnerin ist dem Anmeldeformular nicht zu entnehmen. Zudem war der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass der Prüfungsausschuss über seine Zulassung entscheiden werde. Der Prüfungsausschuss hat die Anmeldeunterlagen nicht übersandt; auch wird nicht auf eine Entscheidung des Prüfungsausschusses Bezug genommen. An verschiedenen Stellen des Formulars und seiner Anlagen wird zudem deutlich, dass eine Zulassungsentscheidung jedenfalls mit der Übersendung dieser Unterlagen noch nicht getroffen werden soll, sondern dass es sich hierbei um eine gesonderte Entscheidung der Antragsgegnerin handelt. So heißt es auf Seite 2 des Anmeldebogens oberhalb der Unterschriften des Antragstellers und der Mitarbeiterin des Ausbildungsbetriebes: „Die Richtigkeit aller Angaben dieser Prüfungsanmeldung wird bestätigt und die Zulassung beantragt.“ Wäre die Übersendung der Anmeldeunterlagen bereits die Zulassung zur Prüfung, hätte es dieses Hinweises nicht bedurft. Weiter weist die Antragsgegnerin auf dieser Seite darauf hin, dass bei falschen Angaben oder gefälschten Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Ausbildungsnachweise oder Fehlzeiten, die Zulassung zur Prüfung gefährdet sei bzw. eine bereits ausgesprochene Zulassung widerrufen oder zurückgenommen werden könne. In der Anlage 2 zur Anmeldung zur Abschlussprüfung Winter 2019 weist die Antragsgegnerin fett gedruckt darauf hin, dass der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist und fordert die jeweiligen Auszubildenden auf, das Berichtsheft nach gesondert genannten formalen und inhaltlichen Vorgaben anzufertigen und einzureichen. Auch daraus muss der Rückschluss gezogen werden, dass eine Zulassungsentscheidung erst getroffen werden kann und wird, sobald das Berichtsheft eingereicht worden ist. Der Umstand, dass der Ausbildungsbetrieb und auch der Antragsteller diese Hinweise möglicherweise nicht zur Kenntnis genommen oder einen falschen Rückschluss gezogen haben, ändert nichts am objektiv zu beurteilenden Inhalt der übersandten Anmeldeformulare. Auch aus der Internetseite der Antragsgegnerin (https://www.hk24.de/produktmarken /ausbildung-weiterbildung/ausbildung/ ausbildungspruefungen/ pruefungen/allg_kaufm _berufe/ termine-industriekaufmann-industriekauffrau /1164424#titleInText4) mit Hinweisen zum Vor- und Ablauf der Abschlussprüfungen ist ersichtlich, dass der Versand der Anmeldeunterlagen an die Betriebe etwas anderes ist als der Versand der Zulassungsbestätigungen.

38

b) Schließlich kann der Antragsteller nicht im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung im Winter 2019 erreichen. Er hat keinen Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Zulassungsbescheides zu diesem Termin.

39

Ob der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 9. September 2019, mit dem der Antrag auf vorzeitige Zulassung abgelehnt wurde, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, bedarf keiner Prüfung. Denn aus einem Verfahrensfehler bei der Ablehnung würde sich kein materieller Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts ergeben, d.h. auf die hierfür erforderliche Ermessensreduzierung auf Null. Im Übrigen ist kein Fehler bei der Beschlussfassung am 9. September 2019 gemäß §§ 90, 91 HmbVwVfG ersichtlich. Formelle Anforderungen an die Protokollierung der Sitzung eines Ausschusses nach § 93 HmbVwVfG wirken sich nicht auf die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse aus (Kopp/Schenke, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 93 Rn. 1). Denn die Niederschrift, d.h. das Sitzungsprotokoll dient nur Beweiszwecken.

40

Der Antragsteller hat keinen materiellen Anspruch auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Gemäß § 45 Abs. 1 BBiG können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die Norm definiert nicht, welche Anforderungen an die Leistungen des oder der Auszubildenden zu stellen sind. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar ist. Darüber hinaus eröffnet die Vorschrift Ermessen. Die Frage, ob es sich bei einer solchen Koppelung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und sich daran anschließender Ermessensausübung um eine reine, nicht vom Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen abhängige einheitliche Ermessensnorm handelt, beurteilt sich im Wege der Auslegung, insbesondere nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.7.1998, 5 C 14.97, BVerwGE 107, 164, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Urt. v. 16.3.2012, 4 Bf 2/07, juris Rn. 30). Zu prüfen ist, ob nach der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf Tatbestandsseite ein Spielraum für die Ermessensausübung verbleiben soll (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 13.3.2019, 4 A 596/16, juris Rn. 12). Ragen die Begriffe in den Ermessensbereich hinein, steuern sie die Ermessensbetätigung und bestimmen zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung (VGH Mannheim, Beschl. v. 5.9.2018, 9 S 1896/18, juris Rn. 8). Insbesondere dann, wenn ein Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite vorliegt, ergeben sich für die gerichtliche Überprüfung praktisch dieselben Beschränkungen wie für die Nachprüfung von Ermessensvorschriften (Gem. Sen. Ob. Bundesgerichte, Beschl. v. 19.10.1971, GmS-OBG 3/70, juris Rn. 21). In einem solchen Fall ist das Tatbestandsmerkmal keine gerichtlich voll überprüfbare Ermessensvoraussetzung, sondern eine „Ermessensrichtschnur“ (BSG, Urt. v. 29.1.1981, 11 RK 4/80, juris Rn. 2).

41

So liegt der Fall hier. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Aspekte außerhalb der Leistungsbewertung für die Entscheidung über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG eine Rolle spielen sollten. Zudem obliegt die Beurteilung, wann überdurchschnittliche Leistungen eines Auszubildenden vorliegen, dem Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Zulassung gerechtfertigt ist, darf die Antragsgegnerin beachten, dass diese einen Ausnahmefall darstellt und dass die Vorschrift damit eng auszulegen ist (VG Schleswig, Beschl. v. 17.5.2018, 7 B 68/18, juris Rn. 27 m.w.N.). Dies folgt bereits aus der Überschrift des § 45 BBiG, die „Zulassung in besonderen Fällen“ lautet.

42

Die Antragsgegnerin hat Verwaltungsgrundsätze erlassen, die sie nach eigenen Angaben auf ihrer Internetseite mit dem Berufsbildungsausschuss der Handelskammer Hamburg abgestimmt hat und die der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung entsprechen (vgl. https://www.hk24.de/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/ausbilder/vorzeitigezulassung/1164070). Sie beruft sich auf den Beschluss dieses Hauptausschusses vom 27. Juni 2008, der eine Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung beinhaltet. Nach Abschnitt A dieses Beschlusses enthalten die Empfehlungen Maßstäbe für die Entscheidungen der zuständigen Stellen, wobei im Einzelfall besondere Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung erfordern können. Nach Abschnitt C.2 Abs. 1 liegen überdurchschnittliche Leistungen „in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet werden“ (https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA129.pdf).

43

Diese Verwaltungsgrundsätze sind – wie dargestellt – nur nach Maßgabe des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar. Ermessensfehler bei dieser Aufstellung der Verwaltungsgrundsätze sind nicht ersichtlich (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2019, 2 E 6011/18, n. veröff.). Insbesondere durfte sich die Antragsgegnerin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Rahmen ihres Ermessensspielraums auf die Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung berufen und auf einen festen Notendurchschnitt abstellen. Sie war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verpflichtet, die Leistungen jedes Bewerbers konkret in Relation zum Klassendurchschnitt oder zu den Leistungen aller Auszubildenden seines Jahrgangs zu ermitteln. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er relativ gesehen zu einer konkreten Vergleichsgruppe überdurchschnittliche Leistungen erzielt hat. Nicht zu beanstanden ist zudem die Anforderung, dass der Notendurchschnitt von mindestens 2,49 in den prüfungsrelevanten Fächern erreicht sein muss. Diese Vorgabe wurde dem Antragsteller (spätestens) im Anmeldebogen für die vorzeitige Zulassung mitgeteilt. Im Übrigen findet sich diese Information auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin (https://www.hk24.de/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/ausbilder/ vorzeitigezulassung/1164070). Die Beschränkung auf prüfungsrelevante Fächer ist auch nicht willkürlich, sondern sachgerecht. Denn die Vorschrift des § 45 Abs. 1 BBiG soll verhindern, dass die vorzeitig zugelassenen Auszubildenden aufgrund einer geringeren Ausbildungszeit in der Abschlussprüfung und damit in den dort geprüften Fächern schlechtere Ergebnisse als regulär zugelassene Auszubildende erzielen oder gar die Prüfung nicht bestehen, was zudem die Prüfungskapazitäten der Antragsgegnerin durch vermeidbare Wiederholungsprüfungen belasten würde.

44

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine in der Berufsschule gezeigten Leistungen diese Anforderungen erfüllen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht festgestellt, dass das letzte Berufsschulzeugnis der Antragstellerin in den prüfungsrelevanten Fächern keinen Notendurchschnitt besser als 2,49 ausweist. Welche Fächer des letzten Zeugnisses vom 1. März 2019 prüfungsrelevant sind, folgt aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (zuletzt geändert am 20.7.2007; im Folgenden: IndKfmAusbV). § 9 Abs. 2 IndKfmAusbV bestimmt, dass es vier Prüfungsbereiche gibt, nämlich Geschäftsprozesse, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie den Prüfungsbereich „Einsatzgebiet“, der gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 IndKfmAusbV aus einer Präsentation und einem Fachgespräch über die Fachaufgabe besteht. Prüfungsrelevant sind somit sämtliche 8 Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts (4 x Note 3, 3 x Note 2, 1 x Note 4) sowie das berufsbezogene Erweiterungsfach „Wirtschaft und Gesellschaft“ (Note 2). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nach ihrer eigenen Verwaltungspraxis vor diesem Hintergrund weitere Fächer, die in der Berufsschule unterrichtet werden, nicht einzubeziehen, unabhängig von deren Relevanz im Berufsleben. Dies betrifft vorliegend die Fächer „Sprache und Kommunikation“ sowie „Fachenglisch“. Aus den 9 einzubeziehenden, prüfungsrelevanten Fächern des letzten Berufsschulzeugnisses ergibt sich ein Durchschnitt von 2,66. Soweit die vom Antragsteller besuchte Berufsschule sich in ihren „Informationen zum Geschäftsprozess“ für die Bearbeitung der nach § 45 Abs. 1 BBiG gestellten Anträge leicht abweichende, für den Antragsteller günstigere Vorgaben gesetzt hat, wonach Tendenzen mitberücksichtigt, die prüfungsrelevanten Fächer mit dem Faktor 2 und die Fächer Fachenglisch und „Sprache und Kommunikation“ mit dem Faktor 1 einbezogen wurden, führt dies im Fall des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach dieser Berechnung ergibt sich kein Durchschnitt von mindestens 2,49, sondern von 2,59. Daher erübrigt sich die rechtliche Bewertung, ob anderslautende, „fremde“ Verwaltungsvorschriften der Berufsschule geeignet sind, die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Prüfung anhand ihrer eigenen Vorgaben zu ersetzen, oder welche Vorgaben die Antragsgegnerin letztlich angewandt hat.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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