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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Satzung der Stadtreinigung Hamburg vom 29. März 1994
    • Eingangsformel
    • Einziger Paragraph
    • Ebene schließenAnlage § 1 - § 16
      • § 1 - Aufgabenkreis der Geschäftsführung
      • § 2 - Geschäftsverteilung
      • § 3 - Zusammenarbeit der Geschäftsführer, Beschlussfassung
      • § 4 - Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse
      • § 5 - Abwesenheit der Geschäftsführer
      • § 6 - Jahresabschluss
      • § 7 - Wirtschaftsplan
      • § 8 - Mittelfristige Finanzplanung
      • § 9 - Unternehmensplanung
      • § 10 - Auftragsvergabe
      • § 11 - Aufgaben des Aufsichtsrats
      • § 12 - Berichterstattung an den Aufsichtsrat
      • § 13 - Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat
      • § 14 - Zustimmungsbedürftige Geschäfte
      • § 15 - Einbindung von Tochtergesellschaften
      • § 16 - Erklärung zum Hamburger Corporate Governance Kodex
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 7
Wirtschaftsplan

(1) Die Geschäftsführung hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan mit Personalbestandsübersicht, Investitionsplan, Finanzplan und Planbilanz) aufzustellen und dem Aufsichtsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann1) .

(2) Vorhaben, für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Aufsichtsrat zugestimmt hat.

(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Gesellschaft sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.

(4) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Aufsichtsrates einzuholen.

1)

Weitere Einzelheiten sind in der Anlage geregelt.

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