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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Satzung der Stadtreinigung Hamburg vom 29. März 1994
    • Eingangsformel
    • Einziger Paragraph
    • Ebene schließenAnlage § 1 - § 16
      • § 1 - Aufgabenkreis der Geschäftsführung
      • § 2 - Geschäftsverteilung
      • § 3 - Zusammenarbeit der Geschäftsführer, Beschlussfassung
      • § 4 - Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse
      • § 5 - Abwesenheit der Geschäftsführer
      • § 6 - Jahresabschluss
      • § 7 - Wirtschaftsplan
      • § 8 - Mittelfristige Finanzplanung
      • § 9 - Unternehmensplanung
      • § 10 - Auftragsvergabe
      • § 11 - Aufgaben des Aufsichtsrats
      • § 12 - Berichterstattung an den Aufsichtsrat
      • § 13 - Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat
      • § 14 - Zustimmungsbedürftige Geschäfte
      • § 15 - Einbindung von Tochtergesellschaften
      • § 16 - Erklärung zum Hamburger Corporate Governance Kodex
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 10
Auftragsvergabe

(1) Aufträge für Bauleistungen und für Lieferungen und sonstigen Leistungen sollen auch dann unter Beachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) beziehungsweise der Vergabeordnung (VGV) oder der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) erteilt werden, wenn ihre Anwendung rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft mit mindestens 80 vom Hundert ihres Ums§ 12atzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht, soweit sie Aufträge in diesem Sektor vergibt. Die von der für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständigen Behörde festgesetzten Wertgrenzen können angewendet werden.

(2) Sektorenauftraggeber wenden auch unterhalb der EU-Schwellenwerte die Regelungen der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I. S. 3110) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend an. 3

(3) Die Bestimmungen des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung über

1.

Mitteilungen an die zentrale Informationsstelle (§ 4 Absatz 1 GRfW),

2.

die Verpflichtung zur Registerabfrage (§ 7 GRfW) und

3.

die Einhaltung des Datenschutzes (§ 9 Absatz 2 GRfW)

sind anzuwenden.

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