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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen (VVZS) vom 14. September 2010
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnen§ 1 - § 4 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene schließen§ 5 - § 11 Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst
      • § 5 - Ausbildungsgang am Landesinstitut
      • § 6 - Durchführung der Ausbildung
      • § 7 - Schulen
      • § 8 - Andere Ausbildungseinrichtungen
      • § 9 - Vertretungsunterricht
      • § 10 - Berichte, Bewährung im Vorbereitungsdienst
      • § 11 - Vorzeitiges Ende der Ausbildung
    • Ebene öffnen§ 12 - § 23 Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung
    • Ebene öffnen§ 24 - § 24 Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe

§ 9
Vertretungsunterricht

(1) Die Schulleitung kann Lehrkräften im Vorbereitungsdienst einzelne Unterrichtsstunden zur selbstständigen Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrerinnen oder Lehrer übertragen. Diese Unterrichtsstunden werden auf den selbstständigen Ausbildungsunterricht angerechnet.

(2) Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hat Vorrang vor der Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrerinnen oder Lehrer.

  • Impressum