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III
- 1.
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auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung (Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienenden Vorschriften) für
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- 1.1
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die Überwachung des Verhaltens im Verkehr,
- 1.2
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die Prüfung aller Papiere, die sich auf das Fahrzeug, die Ladung, die Besatzung und die Fahrgäste beziehen,
- 1.3
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die Überwachung der Vorschriften über Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Betrieb und Besatzung der Fahrzeuge;
- 2.
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auf dem Gebiet der Verkehrsregelung für
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- 2.1
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Maßnahmen, welche keinen Aufschub dulden,
- 2.2
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die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus Erlaubnissen nach § 39 Absatz 1 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl . S . 227), zuletzt geändert am 6 . August 2019 (HmbGVBl . S . 253), in der jeweils geltenden Fassung sowie aus Genehmigungen nach § 57 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 9. August 1977 mit der Änderung vom 25. April 1978 (Bundesgesetzblatt 1 1977 Seite 1499, 1978 Seite 586) ergeben;
- 3.
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für die Entgegennahme von Meldungen und Anzeigen
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- 3.1
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gemäß § 7 Absatz 3 der Hafenverkehrsordnung ,
- 3.2
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gemäß § 9 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes und § 40 Absatz 2 der Hafenverkehrsordnung neben den nach Abschnitten I und V zuständigen Behörden ist
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die Behörde für Inneres und Sport.