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Inhaltsverzeichnis

  • Anordnung über die Zuständigkeiten im Hafenverkehrs- und Schifffahrtsrecht vom 23. Mai 1980
    • I
    • II
    • III
    • IV
    • V
    • VI
    • VII
    • VIII
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Gesamtausgabe

III

Zuständig

1.

auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung (Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienenden Vorschriften) für

1.1

die Überwachung des Verhaltens im Verkehr,

1.2

die Prüfung aller Papiere, die sich auf das Fahrzeug, die Ladung, die Besatzung und die Fahrgäste beziehen,

1.3

die Überwachung der Vorschriften über Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Betrieb und Besatzung der Fahrzeuge;

2.

auf dem Gebiet der Verkehrsregelung für

2.1

Maßnahmen, welche keinen Aufschub dulden,

2.2

die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus Erlaubnissen nach § 39 Absatz 1 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl . S . 227), zuletzt geändert am 6 . August 2019 (HmbGVBl . S . 253), in der jeweils geltenden Fassung sowie aus Genehmigungen nach § 57 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 9. August 1977 mit der Änderung vom 25. April 1978 (Bundesgesetzblatt 1 1977 Seite 1499, 1978 Seite 586) ergeben;

3.

für die Entgegennahme von Meldungen und Anzeigen

3.1

gemäß § 7 Absatz 3 der Hafenverkehrsordnung ,

3.2

gemäß § 9 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes und § 40 Absatz 2 der Hafenverkehrsordnung neben den nach Abschnitten I und V zuständigen Behörden ist

die Behörde für Inneres und Sport.


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