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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über den Verkehr im Hamburger Hafen und auf anderen Gewässern (Hafenverkehrsordnung) vom 12. Juli 1979
    • Inhaltsverzeichnis
    • Eingangsformel
    • Ebene schließen§ 1 - § 6 I - Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
      • § 1 - Anwendbare Rechtsvorschriften
      • § 2 - Begriffsbestimmungen für Fahrzeuge und sonstige Schwimmkörper
      • § 3 - Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführer und Besatzung
      • § 3a - Begriffsbestimmungen für den Massengutumschlag
      • § 3b - Begriffsbestimmungen für den Informationsdienst River Information Service
      • § 4 - Verkehrswege und -flächen
      • § 5 - See- und Binnenschiffhäfen
      • § 6 - Sonstige Begriffsbestimmungen
    • Ebene öffnen§ 7 - § 8a II - Meldepflichten
    • Ebene öffnen§§ 9 bis 11 - §§ 9 bis 11 III
    • Ebene öffnen§ 12 - § 36 IV - Verkehrsvorschriften
    • Ebene öffnen§ 37 - § 39 V - Sicherheitsbestimmungen für den Umschlag von Trockenmassengütern
    • Ebene öffnen§ 39a - § 39c VI - Binnenschifffahrtsinformationsdienste
    • Ebene öffnen§ 40 - § 42 VII - Sonstige Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 43 - § 44 VIII - Bußgeld- und Schlussvorschriften
    • Ebene öffnenAnlage 1 I. - II.
    • Ebene öffnenAnlage 2 I. - II.
    • Ebene öffnenAnlage 3 I. - II.
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 3b
Begriffsbestimmungen für den
Informationsdienst River Information Service

In dieser Verordnung sind

1.

Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services - RIS): harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen zu Managementdiensten anderer Transportträger, insbesondere den Verkehrsmanagement- und Informationsdiensten des Seeverkehrs;

2.

Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste:

alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster;

3.

Inland AIS Gerät:

ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;

4.

Inland ECDIS Gerät:

ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt genutzt wird.


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