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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über den Verkehr im Hamburger Hafen und auf anderen Gewässern (Hafenverkehrsordnung) vom 12. Juli 1979
    • Inhaltsverzeichnis
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnen§ 1 - § 6 I - Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
    • Ebene öffnen§ 7 - § 8a II - Meldepflichten
    • Ebene öffnen§§ 9 bis 11 - §§ 9 bis 11 III
    • Ebene öffnen§ 12 - § 36 IV - Verkehrsvorschriften
    • Ebene öffnen§ 37 - § 39 V - Sicherheitsbestimmungen für den Umschlag von Trockenmassengütern
    • Ebene öffnen§ 39a - § 39c VI - Binnenschifffahrtsinformationsdienste
    • Ebene schließen§ 40 - § 42 VII - Sonstige Vorschriften
      • § 40 - Bezeichnung und Meldung von Schadens- und Gefahrenstellen
      • § 41 - Verhüten von Verunreinigungen
      • § 41a - Einleiten von Ballastwasser
      • § 41b - Einbringen von Sedimenten
      • § 41c - Begriffsbestimmungen für die Ballastwasserbehandlung
      • § 42 - Erlaubnisse und Verbote
    • Ebene öffnen§ 43 - § 44 VIII - Bußgeld- und Schlussvorschriften
    • Ebene öffnenAnlage 1 I. - II.
    • Ebene öffnenAnlage 2 I. - II.
    • Ebene öffnenAnlage 3 I. - II.
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Gesamtausgabe

§ 41a
Einleiten von Ballastwasser

(1) Das Einleiten von Ballastwasser ist verboten, soweit nicht zuvor eine Ballastwasser-Behandlung nach Regel D-2 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen nach Regel A-3 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen .

(2) Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 und des Artikels 10 Absatz 2 des Ballastwasser-Übereinkommen auf Antrag eine Erlaubnis erteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Schiffe, die vor dem 8. September 2017 auf Kiel gelegt wurden, das Einleiten von Ballastwasser auch zulässig, soweit zuvor ein Ballastwasser-Austausch nach Regel D-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen und unter Beachtung der Anforderungen an den Ballastwasser-Austausch nach Regel B-4 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen durchgeführt worden ist. Im Übrigen ist ein Ballastwasser-Austausch auch in einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß § 22 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), zuletzt geändert am 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 210), bestimmten Ballastwasser-Austauschgebiet zulässig.

(4) Die Regelung nach Absatz 3 gilt für Schiffe, für die gemäß Regel 7 der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (MARPOL) vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) ausgestellt wird, bis zum Tag der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 8. September 2019. Hat eine Erneuerungsbesichtigung des Schiffes zwischen dem 8. September 2014 und dem 7. September 2017 stattgefunden, so gilt Absatz 3 nur bis zum Tag der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 7. September 2017. Die Regelung des Absatzes 3 gilt für Schiffe, für die gemäß Regel 7 der Anlage 1 MARPOL ein IOPP-Zeugnis nicht ausgestellt wird, bis zum 7. September 2024.

(5) Die Beschränkungen der Absätze 1 und 3 gelten nicht für Ballastwasser, das im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung aufgenommen worden ist.

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