• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Hamburg Port Authority (HPAG) vom 29. Juni 2005
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnen§ 1 - § 10
    • Ebene schließen§ 11 - § 20
      • § 11 - Satzung
      • § 12 - Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg, Beteiligungen
      • § 13 - Wirtschaftsführung
      • § 14 - Erhebung von Gebühren, Entgelten und sonstigen Abgaben
      • § 15 - Rechnungswesen, Jahresabschluss
      • § 16 - Finanzkontrolle, Anwendung der Landeshaushaltsordnung
      • § 17 - Freiheit von Abgaben, Gebühren und Steuern
      • § 18 - Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
      • § 19 - Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
      • § 20 - Überleitung der Beamtinnen und Beamten
    • § 21 - Übergangsvorschriften
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 11
Satzung

(1) 1 Die Hamburg Port Authority erhält eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, ergänzende Regelungen über die Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden. 2 Sie enthält Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Vertretungsbefugnisse, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung sowie über die Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats.

(2) 1 Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Änderungen der Satzung beschließt der Aufsichtsrat. 2 Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

  • Impressum